Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2025 - X ZR 78/24
Volltext
x zr 78-24
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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung
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Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung
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Volltext der Pressemitteilung
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ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:170625BXZR78.24.0
ELI
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Originalsprache der Entscheidung
allemand
Datum des Dokuments
16.06.2025
Gericht
Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
Patente
EUROVOC-Bereich
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Vorschrift des nationalen Rechts
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Angeführte Vorschrift des Unionsrechts
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Vorschrift des internationalen Rechts
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Beschreibung
Nichtigkeitsklage gegen ein Europäisches Patent: Streitwertbemessung bei anhängigem Verletzungsverfahren - Nichtigkeitsstreitwert VII - 1. In Patentnichtigkeitsverfahren entspricht es im Allgemeinen billigem Ermessen, den Streitwert anhand des gemeinen Werts des Patents bei Erhebung der Klage bzw. Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen festzusetzen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 9 - Nichtigkeitsstreitwert IV). Der danach maßgebliche Wert ist in der Regel auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung in anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bestimmen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - X ZR 114/22, GRUR 2025, 607 - Nichtigkeitsstreitwert VI). 2. Wenn das angegriffene Patent im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung bereits erloschen war, ist der Streitwert für die betroffene Instanz hingegen nach dem Interesse des jeweiligen Klägers zu bemessen (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - X ZB 3/90, Mitt. 1991, 159, juris Rn. 3 - Unterteilungsfahne).